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Was gilt beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für eine Handwerker-Website, und was nicht?

Das BFSG verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 Websites mit Online-Shop, Buchung oder Vertragsabschluss für Verbraucher zur Barrierefreiheit. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und unter zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind ausgenommen, solange sie keine digitalen Verbraucherverträge anbieten.

5 Min. Lesezeit

Yannic Steinhauer, webdrei.studio

Kurz gesagt: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für Websites, über die Verbraucherverträge geschlossen werden können, etwa Online-Shops, Terminbuchung mit Zahlungspflicht oder Bestellformulare. Kleinstunternehmen sind von der Pflicht ausgenommen, solange sie unterhalb der gesetzlich definierten Größenschwelle bleiben und keine solchen Verträge digital anbieten.

Wer konkret betroffen ist

Betreiber von Websites, die Online-Shops oder Buchungsmöglichkeiten für Handwerksleistungen anbieten, müssen ihre Website seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestalten. Betroffen sind grundsätzlich alle Verbraucher-Websites mit echter Interaktion, also mit Kontaktformular, Buchungsfunktion, Online-Shop oder Download-Bereich, mit einer klaren, in ihrer Reichweite eng gefassten Ausnahme für sehr kleine Betriebe.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro fallen nicht unter das BFSG, wenn sie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, die den Abschluss von Verbraucherverträgen ermöglichen. Für einen typischen SHK- oder Elektrobetrieb mit zehn oder mehr Mitarbeitenden, wie er im Kernsegment dieser Positionierung angesprochen wird, greift diese Ausnahme also in der Regel nicht mehr, hier ist eine barrierefreie Website verpflichtend.

Was bis 2027 noch als Übergang gilt

Für bestimmte Fälle läuft eine Übergangsregelung bis Ende 2026. Ab dem 1. Januar 2027 muss jede betroffene Website vollständig barrierefrei sein, unabhängig davon, welche Übergangsfristen aus der ersten Einführungsphase des Gesetzes noch in Anspruch genommen wurden. Betriebe, die die Umsetzung bislang aufgeschoben haben, sollten diesen Termin fest einplanen, statt ihn als weit entferntes Datum zu behandeln. Wer jetzt eine Website ohnehin neu baut oder überarbeitet, sollte Barrierefreiheit von Beginn an mitplanen, das ist deutlich günstiger als eine nachträgliche Korrektur kurz vor Ablauf der Frist.

Was Abmahnungen in der Praxis auslösen

Verstöße gegen das BFSG können nicht nur von Behörden, sondern auch von bestimmten Verbänden im Rahmen des Verbraucherschutzes verfolgt werden, ähnlich wie bei anderen Informationspflichten im Wettbewerbsrecht. Für Betriebe, die eine Terminbuchung mit Zahlungspflicht oder einen Online-Shop betreiben, lohnt sich deshalb schon jetzt eine ehrliche Bestandsaufnahme, statt erst auf eine konkrete Beanstandung zu warten.

Was das für Ihren Betrieb heißt

Prüfen Sie zuerst nüchtern, ob Ihre Website überhaupt unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fällt, das hängt konkret an Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und daran, ob über die Seite Verbraucherverträge abgeschlossen werden, etwa eine Terminbuchung mit Zahlungspflicht. Fällt sie nicht darunter, sind ausreichender Farbkontrast, klar beschriftete Formularfelder und vollständige Tastaturbedienbarkeit die naheliegenden ersten Schritte, keine aufwendige Komplettumstellung über Nacht. Ein schrittweises Vorgehen mit klarer Priorität auf Kontaktformular und Terminbuchung ist realistischer als der Versuch, alle WCAG-Kriterien gleichzeitig umzusetzen.

Quellen

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), Barrierefreiheit von Webseiten, zdh.de, Stand August 2026 · Handwerkskammer Dresden, BFSG, hwk-dresden.de, Stand August 2026 · handwerk-digitalisieren.de, BFSG für Handwerker, Stand August 2026

Quellen

ZDH (zdh.de) · Handwerkskammer Dresden (hwk-dresden.de) · handwerk-digitalisieren.de, Stand August 2026

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