Automatisierung

Wann muss ein Betrieb KI-Inhalte nach der EU-KI-Verordnung kennzeichnen?

Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung für Chatbots, KI-generierte Marketingbilder, Voicebots und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Jahresumsatzes.

5 Min. Lesezeit

Yannic Steinhauer, webdrei.studio

Kurz gesagt: Artikel 50 der EU-KI-Verordnung wird am 2. August 2026 anwendbar und verpflichtet unter anderem zur Kennzeichnung von Chatbots, KI-generierten Bildern und bestimmten KI-generierten Texten. Betroffen ist in der Praxis nahezu jeder Betrieb mit einer halbwegs modernen Marketing- oder Kundenservice-Abteilung, unabhängig von der Unternehmensgröße.

Was Artikel 50 tatsächlich regelt

Artikel 50 enthält, anders als oft vereinfacht dargestellt, keine einzelne allgemeine Kennzeichnungspflicht, sondern vier unterschiedliche Pflichten in vier separaten Absätzen: eine Informationspflicht beim Betrieb von KI-Systemen mit direkter menschlicher Interaktion (etwa Chatbots), eine Kennzeichnungspflicht für synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte, eine Hinweispflicht bei Emotionserkennungssystemen und eine gesonderte Pflicht bei KI-generierten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse.

Wen die Pflicht ab August 2026 trifft

Ab dem 2. August 2026 sind unter anderem Betriebe betroffen, die einen Chatbot auf der eigenen Website einsetzen, KI-generierte Bilder im Marketing verwenden, mit Voicebots in der telefonischen Kundenkommunikation arbeiten oder KI-erzeugte Texte zu öffentlich relevanten Themen veröffentlichen. Für einen Handwerksbetrieb betrifft das in der Praxis am ehesten einen Website-Chatbot für die Erstberatung oder KI-generierte Bildmotive in Social-Media-Anzeigen, weniger komplexe Anwendungsfälle.

Welche Bußgelder drohen

Bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 sind Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vorgesehen, je nachdem, welcher der beiden Beträge im Einzelfall höher ausfällt. Für die meisten Betriebe im hier relevanten Kernsegment ist die Umsatzgrenze praktisch kaum erreichbar, das grundsätzliche Bußgeldrisiko bei einem klaren Verstoß besteht rechtlich aber unabhängig von der Unternehmensgröße.

Was Artikel 50 ausdrücklich nicht verlangt

Die Pflicht betrifft die Kennzeichnung von KI-Einsatz und KI-generierten Inhalten, nicht ein grundsätzliches Verbot, KI-Tools im Betrieb einzusetzen. Wer beispielsweise KI nur intern zur Angebotserstellung oder Terminplanung nutzt, ohne dass der Kunde direkt mit einem KI-System interagiert oder ein veröffentlichter Inhalt davon betroffen ist, fällt in der Regel nicht unter die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50.

Was das für Ihren Betrieb heißt

Erfassen Sie zunächst systematisch, welche KI-Tools im Marketing und im direkten Kundenkontakt tatsächlich bereits im Einsatz sind: ein Chatbot auf der Website, ein KI-Bildgenerator für Werbeanzeigen, automatisierte Textvorschläge für Angebote oder Social-Media-Beiträge. Prüfen Sie danach für jedes einzelne Tool, ob eine Kennzeichnung erforderlich ist, etwa ein einfacher, gut sichtbarer Hinweis darauf, dass der Kunde gerade mit einem Chatbot statt mit einem Menschen kommuniziert. Ein solcher Hinweis lässt sich unauffällig, aber eindeutig direkt im Chat-Fenster oder unter dem Werbebild platzieren, ohne die Nutzererfahrung spürbar zu stören.

Quellen

EU-KI-Verordnung (AI Act), Artikel 50, anwendbar ab 2. August 2026 · gesellschaft-datenschutz.de, KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50, Stand August 2026 · rethink.consulting, Transparenzpflichten nach Artikel 50, Stand August 2026

Quellen

EU-KI-Verordnung, Artikel 50 · gesellschaft-datenschutz.de · rethink.consulting, Stand August 2026

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